Impressum

(Angaben gemäß § 5 TMG:)

 

(hier geht's zur SATZUNG)



Neuburger Madrigalchor e.V.

Jakob-Michael Schmid

Max-Reger-Straße 24

876633 Neuburg an der Donau

 

Telefon:   +49 (0) 8431 9914

mobil:      +49 (0) 152 54 08 17 13

 

mailto:     neuburger-madrigalchor@web.de


EInzelvertretungen:

Jakob-Michael Schmid (Vorsitzender)

Gabriella Lay (Musikalische Leiterin)

Annette Lang (Schriftführerin)

 

Eingetragen beim Amtsgericht Ingolstadt -Registergericht-
Geschäftszeichen: VR 10492


 

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Quelle: Muster Disclaimer


SATZUNG
DES
NEUBURGER MADRIGALCHORES

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Neuburger Madrigalchor e.V. Er hat seinen Sitz in Neuburg a. d. Donau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Neuburg a. d. Donau eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Neuburger Madrigalchor e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs und instrumentaler Musik. Der Verein verpflichtet sich insbesondere, in angemessener Weise Werke und Bearbeitungen Paul Winters immer im Repertoire zu haben und damit sein Erbe zu pflegen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Durch regelmäßige Proben bereiten sich der Chor und die Instrumentalgruppen für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit wird nicht ausgeschlossen, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte bzw. musikalische Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will.

Die Aufnahme in den Verein setzt einen Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

 

Die Zahl der aktiven Sänger(innen) soll -28- nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 6

Verwendung der Finanzmittel 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen ist. Die Mitgliederversammlung wird von dem (der) Vorsitzenden oder dem (der) musikalischen Leiter(in) geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den (die) Schriftführer(in) protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,
c) Wahl der Vorstandschaft,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer(inne)n auf die Dauer von zwei Jahren,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den (die) musikalische(n) Leiter(in),
g) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,‘
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des (der) musikalischen Leiters (Leiterin).

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet bei der Vorstandschaft einzureichen.

 

§ 9

Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus

a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
b) dem erweiterten Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der (die) Vorsitzende,
b) der (die) musikalische Leiter(in),
c) der (die) Schriftführer(in ).

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:

a) der (die) Kassenführer(in),
b) der (die) Beisitzer(in).

Ein Mitglied der Vorstandschaft soll Mitglied einer der Instrumentalgruppen sein.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des (der) Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des (der) musikalischen Leiters (Leiterin), der (die) durch die übrige Vorstandschaft berufen wird. Der (die) musikalische Leiter(in) trägt die musikalische Gesamtverantwortung für Chor und Instrumentalisten. Einzelheiten regelt die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem (der) Vorsitzenden oder von dem (der) musikalischen Leiter(in) schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

 

§ 10

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der (die) Vorsitzende und der (die) musikalische Leiter(in) die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Etwaige sich ergebende Vermögenswerte fallen an die Neuburger Kammeroper e. V. und sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der Förderung der Musik oder der Volksbildung dienen.

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29. März 1990 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

 

(Amtlicher Vermerk)

Die von der Mitgliederversammlung am 29. März 1990 angenommene Satzungsneufassung wurde am 6. Juni 1990 unter VR 492 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg a. d. Donau eingetragen.

 

Neuburg a. d. Donau, den 6. Juni 1990
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts:

gez.
Maier, JHS